Aktuelles zur Vorratsdatenspeicherung aus rechtstheoretischer und unternehmenspraktischer Sicht

Am 06.12.2007 fand die erste Veranstaltung des Praxisforums Informationsrecht veranstaltet vom Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. in den Räumen des ZfI in Düsseldorf statt.

Thema der sehr gut besuchten Veranstaltung war der Gesetzesbeschluss des Dt. Bundestages, das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ vom 09.11.2007, welches am 01.01.2008 in Kraft treten soll.

Herr RA Boecker erläuterte auf interessante Weise Entstehungsgeschichte, Inhalt und Umfang des Gesetzes sowie als Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung die nunmehr gegen das Gesetz angestrebten gerichtlichen Schritte. 
Der Gesetzesbeschluss ist auf die Richtlinie 2006/24/EG […] vom 15. März 2006 über die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden […] zurückzuführen. 
Bereits die Rechtmäßigkeit der Richtlinie selbst als Grundlage des Umsetzungsaktes wird aktuell vom EuGH auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin überprüft. Irland hatte im Juli 2006 eine entsprechende Klage beim EuGH eingereicht (C-301-06). 
Das Umsetzungsgesetz ordnet nach Vorgabe der Richtlinie an, dass die sog. Verkehrsdaten für sechs Monate gespeichert werden müssen. Dies sind beispielsweise für Anbieter von Telefondiensten unter anderem Rufnummern, Verbindungsdaten, genutzte Dienste und Funkzellendaten im Mobilfunkbereich. Anbieter von Diensten für elektronische Post müssen unter anderem die Kennung des Postfaches, IP-Adressen jedes Senders und Empfängers einer Nachricht sowie sämtliche Verbindungsdaten speichern. 
Übermittelt werden die auf Vorrat gespeicherten Daten zur Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden.   
Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen erscheint vor dem Hintergrund, dass laut Kriminalstatistik jährlich 6.4 Millionen Straftaten in Deutschland begangen werden, wovon 2,8 Millionen unaufgeklärt bleiben und davon nur 381 aus Gründen fehlender Telekommunikationsdaten, äußerst fraglich.

Da das Gesetz insgesamt erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wird Verfassungsbeschwerde von mehr als 20.000 Klägern mit Verkündung des Gesetzes erwartet. Hierbei handelt es sich um eine Sammelverfassungsbeschwerde, der sich die Bürger per Internetformular anschließen können.

Im zweiten Teil der Veranstaltung berichtete Frau Katharina Dugnus aus Unternehmenssicht, wen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung konkret trifft und welch erheblicher personeller und finanzieller Aufwand für die betroffenen Unternehmen damit verbunden ist.

Im Anschluss daran entwickelte sich eine interessante Diskussion unter den Teilnehmern bei der verschiedene Aspekte des Gesetzesvorhabens diskutiert wurden. Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit sich das BVerfG vor dem Hintergrund der Solange-Entscheidungen überhaupt mit dem Thema befassen kann. Da der nationale Gesetzesentwurf über die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht, sollte hierfür zwar Raum sein. Im Hinblick auf das noch anhängige Verfahren vor dem EuGH bleibt aber mit Spannung zu erwarten, wie das BVerfG sich positionieren wird.

 

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