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A B S O L V E N T E N N E T Z W E R K   LL.M. I N F O R M A T I O N S R E C H T D Ü S S E L D O R F e. V.

Stand: 27. September 2006

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen "Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e. V." 

  2. Der Sitz des Vereins ist am Zentrum für Informationsrecht (ZfI) der Heinrich-Heine-Universität, Universitätsstraße 1, in 40225 Düsseldorf. 

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, im Rahmen der mit den Inhalten des Studiengangs Informationsrecht verbundenen Rechtsgebiete die berufliche Weiterbildung von Juristen sowie die Forschung, Wissenschaft und Lehre des informationsrechtlichen Fächerkanons zu unterstützen und zu fördern. Entsprechend der Offenheit der Informationsgesellschaft und der dynamischen Entwicklung des Einsatzes moderner Kommunikations- und Informationstechnologien wird dazu beispielhaft, aber nicht abschließend, auf das Curriculum des Masterstudiengangs Informationsrecht am ZfI verwiesen. 

  2. Dieser Zweck soll insbesondere durch den Aufbau eines Absolventennetzwerks mit dem Ziel der Förderung des wechselseitigen Wissenstransfers zwischen dem Lehrpersonal des ZfI, den Studenten des Informationsrechts, Absolventen und interessierten Dritten als Brücke zwischen Theorie und Praxis erreicht werden. 

  3. Der Verein hat darüber hinaus vor allem folgende Aufgaben: 

    - Aufbau einer Informations- und Kommunikationsplattform, 
    - Weiterbildung der ehemaligen Studierenden durch Seminare und Workshops, 
    - Unterstützung der Studierenden durch die Absolventen, 
    - Förderung der Bildungsinhalte des ZfI, 
    - Förderung von Partnerschaften zwischen Absolventen, Studierenden, Unternehmen und sonstigen gesellschaftlichen Institutionen, 
    - sonstige Maßnahmen, die dem Vereinszweck entsprechen.

  4. Der Verein ist politisch ungebunden, wird sich aber durch den Vorstand und die übrigen Mitglieder gemäß seiner Zweckrationalität kontinuierlich für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Informationsgesellschaft einsetzen und kann dementsprechend auch politische Initiativen ergreifen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und damit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke insbesondere im Sinne abgabenrechtlicher Vorschriften zu den steuerbegünstigten Zwecken (vgl. § 52 der Abgabenordnung). 

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

  3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse des Vereinszwecks liegen, begünstigen. Notwendige finanzielle Auslagen, die zur Pflege der unmittelbaren Vereinsangelegenheiten bzw. anlässlich der Geschäftsführung und -besorgung anfallen, können nach Rücksprache mit dem Vorstand und auf Beschluss der Mitgliederversammlung erstattet werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus seinen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

  2. Mitglieder können Absolventen und Dozenten des Masterstudiengangs Informationsrecht am ZfI der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sein. 

  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind. Sie haben nur beratende Funktion.

  4. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und spätestens vier Wochen vorher schriftlich zu erklären.

  3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als sechsmonatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds stellt der Vorstand - außer bei Gewährung einer Stundung des Mitgliedsbeitrags durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung - das Ende der Mitgliedschaft fest. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze dieser Satzung oder gegen die guten Sitten kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

  4. Die Ausschließungsgründe sind zwei Wochen vor dem Tage, an dem über die Ausschließung beschlossen werden soll, sämtlichen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Verein erhebt keinen Aufnahmebeitrag.

  2. Die Mitglieder des Vereins haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag in noch zu bestimmender Höhe zu entrichten. Der Vorstand legt in Abstimmung mit den Mitgliedern die künftige Höhe der Beiträge sowie die Modalitäten der Zahlung fest.

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds - auch die E-Mail-Adresse - gerichtet ist. Die Mitglieder tragen selbst dafür Sorge, dass die Adressdatenbank des Vereins vollständig und aktuell ist.

  3. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder können jederzeit bei Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese gilt die gleiche Einladungsfrist.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt drei Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.

  5. Der Vorstand legt im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahres- und Rechenschaftsbericht vor.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Ab-stimmung, soweit nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird. Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Anstelle des Versammlungsleiters kann auch ein Mitglied des Vorstands das Protokoll unterzeichnen.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), dem stell-vertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Präsident muss ein Absolvent des Masterstudiengangs Informationsrecht am ZfI der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sein; die übrigen Vorstandsmitglieder können auch aus den sonstigen Mitgliedern gewählt werden.

  2. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei mindestens eine Person davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

  3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

  4. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er wird von der Mitgliederversammlung entlastet.

  5. Der Vorstand führt über seine Sitzungen Protokoll.

  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    - Einberufung der Mitgliederversammlung,
    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    - Entscheidung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglie-dern,
    - Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
    - Gewährleistung einer Kassenprüfung.

  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgehen, die Meinung der Mitglieder einzuholen und eine umfassende Diskussion mit dem Ziel einer Mehrheitsentscheidung unter den Mitgliedern herbeizuführen. Dies gilt insbesondere für eine in die Öffentlichkeit wirkende Außendarstellung des Vereins, die sich über unmittelbares Selbstmarketing hinaus auf rechtspolitische, kulturelle und wissenschaftliche Stellungnahmen erstreckt. Eine Mehrheitsentscheidung der Mitglieder in diesem Sinne kann, unter der Prämisse des informationstechnologischen Referenzrahmens der Vereinszielsetzung, auch unter Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln (insbesondere E-Mail) herbeigeführt werden. Änderungen der Kommunikationsformen, die insbesondere durch die technische Entwicklung bedingt sein können, werden durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 9 Der Beirat

 

  1. Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt den Verein bei der Umsetzung der Vereinszwecke. Zur Beiratstätigkeit soll auch die Betreuung der ZfI-Schriftenreihe gehören.

  2. Dem Beirat gehören einer der Direktoren des ZfI sowie zwei vom Vorstand für dieselbe Amtsperiode zu ernennende Dozenten des Studiengangs Informationsrecht.

  3. Der Beirat kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und sollen bei Beratungen vor einer Beschlussfassung zur Tätigkeit des Vereins gehört werden.

 

 

§ 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine ordentliche Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

  2. Die Auflösung des Vereins bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten. Sie ist nur durch einen entsprechenden Beschluss mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder möglich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (vgl. § 41 BGB). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

 

  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 Datenschutz

 

  1. Jedes Mitglied verpflicht et sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderen Mitgliedes ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben, noch selbst in irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.

  2. Bei Verstößen eines Mitgliedes gegen Absatz 1 kann der Vorstand das Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang zu den Mitgliederdaten mit sofortiger Wirkung ausschließen. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere Schadensersatzforderungen, bleiben davon unberührt.

 

 

 

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